discount-kredite.de
- Günstige Kredite einfach online abschließen -

Aufforderung zum Widerruf einer Datenübermittlung an die Schufa

Nachfolgend finden Sie ein Musterschreiben an eine Bank mit einer Aufforderung zum Widerruf einer Datenübermittlung an die Schufa. Die Bank hatte in diesem Fall das Girokonto des Kunden mit der Begründung gekündigt, dass dieses oftmals überzogen worden sei. Die Kündigung des Girokontos hatte die Bank im Anschluss an die Schufa gemeldet.
Die Aufforderung zum Widerruf war in diesem konkreten Fall auch erfolgreich.
Durch Vornahme entsprechender Anpassungen lässt sich der Mustertext auch für andere ähnlich gelagerte Fälle verwenden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich erfahren habe, haben Sie die von Ihnen ausgesprochene Kündigung meines Girokontos ohne vorhergehende Mahnung der Schufa Holding AG gemeldet. Diese Datenübermittlung an die Schufa war unzulässig, da sie gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt.

Ich fordere Sie daher auf, die Übermittlung der Daten unverzüglich zu widerrufen und mich bis zum ........ von dem Vollzug des Widerrufs in Kenntnis zu setzen.

Das Übermitteln personenbezogener Daten ist nach § 4 I BDSG nur zulässig, wenn dies entweder durch eine Rechtsnorm ausdrücklich erlaubt wird oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat.

Als Rechtsnorm, die ein Übermitteln erlauben würde, kommt hier lediglich § 28 I 1 Nr. 2 BDSG in Betracht. Nach dieser Vorschrift wäre ein Übermitteln meiner personenbezogenen Daten durch Sie an die Schufa nur zulässig, wenn dies zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen erforderlich wäre und nicht anzunehmen ist, dass mein schutzwürdiges Interesse an einem Unterlassen der Übermittlung überwiegt. Als übermittelnde Stelle hätten Sie aufgrund dieser Vorschrift vor Übermittlung der Daten eine auf diesen konkreten Fall bezogene Abwägung zwischen Ihren und meinen Interessen vornehmen müssen (vgl. BGH NJW 1984, 436, 437). Sollten Sie diese Interessenabwägung nicht vorgenommen haben, wäre die Datenübermittlung schon aus diesem Grund unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006, Az: I-10 U 69/06).

Allerdings kann die Interessenabwägung hier aber auch nicht zugunsten einer Übermittlung der Daten an die Schufa ausfallen.
Ein überwiegendes Interesse an einer Datenübermittlung an die Schufa wird in der Regel in Fällen angenommen, in denen sich eine Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen in besonderer Weise manifestiert hat (z.B. Insolvenz, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor.
Ein überwiegendes Interesse an der Datenübermittlung an die Schufa kann zwar auch dann angenommen werden, wenn ein Kunde zahlungsunfähig oder -unwillig ist und sich dies nicht in besonderer Weise manifestiert hat. Voraussetzung ist dafür aber, dass sich das Kreditinstitut im konkreten Einzelfall der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Kunden vergewissert hat (vgl. Simitis/Mallmann, BDSG, § 29 Rn. 53). Dies wiederum setzt voraus, dass der Betroffene über die vorgesehene Übermittlung informiert und ihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. Simitis/Mallmann, a.a.O.). Von einer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit meinerseits kann hier aber keine Rede sein. Ich habe nie zum Ausdruck gebracht, auf Ihre Forderung nicht zahlen zu können oder zu wollen. Bei einer entsprechenden Mahnung hätte ich die Forderung vielmehr unverzüglich beglichen. Ob bei mir ein Fall von Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit vorliegt, wurde von Ihrer Seite nie überprüft. Eine Information über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Schufa hat nicht stattgefunden. Ebensowenig wurde mir die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass kein überwiegendes Interesse Ihrerseits an einer Datenübermittlung an die Schufa bestand. Die Übermittlung der Daten war demnach nicht nach § 28 I 1 Nr. 2 BDSG zulässig.

Die Übermittlung der Daten an die Schufa war aber auch nicht durch eine Einwilligung nach §§ 4 I Alt. 2, 4a BDSG gedeckt. Ich bin mir nicht bewusst, Ihnen gegenüber überhaupt eine solche Einwilligung erklärt zu haben. Sollte ich dies dennoch getan haben, wird dies wohl nur aufgrund einer von Ihnen vorformulierten Vertragsbestimmung geschehen sein. Es würde sich dann die Frage stellen, ob diese gemessen an den §§ 305 ff. BGB überhaupt als wirksam anzusehen ist. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, kann eine solche Vertragsbestimmung nur dahingehend auszulegen sein, dass einer Datenübermittlung an die Schufa eine Interessenabwägung i.S.d. § 28 I 1 Nr. 2, III 1 Nr. 1 BDSG vorauszugehen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006, Az: I-10 U 69/06). Eine solche Interessenabwägung muss, wie bereits dargestellt, zu meinen Gunsten ausgehen.

Aufgrund der unzulässigen Datenübermittlung steht mir ein Anspruch auf Widerruf sowohl aus §§ 12, 823, 1004 BGB wegen Verletzung meines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH NJW 1984, 436) als auch aus § 35 II 2 Nr. 1 BDSG zu. Zusätzlich weise ich darauf hin, dass Sie für durch die unzulässige Übermittlung der Daten eventuell noch entstehende Schäden schadensersatzpflichtig sind.

Sollten Sie meiner Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, müsste ich unter Umständen eine entsprechende Klage erheben.

Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift